Aufbahrung
Trauerfeier am offenen Sarg
Gerne unterstützen wir Angehörige bei dem Wunsch die Trauerfeier am offenen Sarg abzuhalten. Diese gute Tradition wird heute vor allem von deutschstämmigen Bewohnern Russlands (Wolgadeutschen) gepflegt. Aber auch Kroaten und Italiener schätzen diese Tradition der Trauerfeier mit geöffnetem Sarg. Die Öffnung des Sarges bei der Trauerfeier bedarf in Deutschland der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde. Wir kümmern uns um die erforderlichen Behördlichen Genehmigungen (nach §11 Bestattungsgesetz NRW) und führen die Trauerfeier mit geöffnetem Sarg durch.
Hausaufbahrung
Eine Hausaufbahrung ist das offene Ausstellen eines Verstorbenen während eines gesetzlich bestimmten oder während eines behördlich genehmigten Höchstzeitraumes in nichtöffentlichen Räumlichkeiten.
In Nordrhein-Westfalen darf eine verstorbene Person bis zu 36 Stunden ohne besondere behördliche Genehmigung aufbewahrt werden. Allerdings muss von einem Arzt / Arztin ein Totenschein ausgestellt worden sein. Es muss ein natürlicher Tod bestätigt worden sein.
Es besteht für die Angehörigen die Möglichkeit, bei den zuständigen Behörden die Verlängerung der Frist von 36 Stunden auf bis zu 96 Stunden, zzgl. beerdigungsfreier Tage zu beantragen* (siehe Gesetzestext am Schluss dieses Artikels).
Der Raum, in dem die verstorbene Person aufbewahrt wird, darf in der Zeit nicht gleichzeitig als Wohn-, Schlaf- oder Arbeitsraum benutzt werden.
Wir unterstützen Sie, falls Sie eine Hausaufbahrung wünschen!
In Nordrhein-Westfalen darf eine verstorbene Person bis zu 36 Stunden ohne besondere behördliche Genehmigung aufbewahrt werden. Allerdings muss von einem Arzt / Arztin ein Totenschein ausgestellt worden sein. Es muss ein natürlicher Tod bestätigt worden sein.
Es besteht für die Angehörigen die Möglichkeit, bei den zuständigen Behörden die Verlängerung der Frist von 36 Stunden auf bis zu 96 Stunden, zzgl. beerdigungsfreier Tage zu beantragen* (siehe Gesetzestext am Schluss dieses Artikels).
Der Raum, in dem die verstorbene Person aufbewahrt wird, darf in der Zeit nicht gleichzeitig als Wohn-, Schlaf- oder Arbeitsraum benutzt werden.
Wir unterstützen Sie, falls Sie eine Hausaufbahrung wünschen!
*In der für Nordrhein-Westfalen geltenden Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Leichenwesen heißt es unter § 7, Abs. 1
"(1) Jede Leiche ist spätestens 36 Stunden nach dem Tode, jedoch nicht vor Ausstellung der ärztlichen Todesbescheinigung, in eine Leichenhalle zu überführen. Auf Antrag eines Angehörigen (§ 2, Abs. 1) kann die örtliche Ordnungsbehörde die Aufbewahrung der Leiche im Sterbhaus oder an anderer Stelle genehmigen, wenn durch ärztliches Zeugnis bescheinigt wird, dass Bedenken hiergegen nicht bestehen."
"(1) Jede Leiche ist spätestens 36 Stunden nach dem Tode, jedoch nicht vor Ausstellung der ärztlichen Todesbescheinigung, in eine Leichenhalle zu überführen. Auf Antrag eines Angehörigen (§ 2, Abs. 1) kann die örtliche Ordnungsbehörde die Aufbewahrung der Leiche im Sterbhaus oder an anderer Stelle genehmigen, wenn durch ärztliches Zeugnis bescheinigt wird, dass Bedenken hiergegen nicht bestehen."